11 Tötung mit mehreren Messerstichen oder auch unzüchtige Handlungen während einer Nacht mit einem Opfer (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 49, N 3). Unechte Konkurrenz (auch Gesetzeskonkurrenz genannt) liegt vor, wenn eine oder mehrere Handlungen zwar verschiedene Tatbestände des Gesetzes erfüllen, aber jeweils nur ein Tatbestand anzuwenden ist. Wann unechte Konkurrenz vorliegt und welcher Tatbestand anzuwenden ist, ergibt die Auslegung der einzelnen in Frage stehenden Tatbestände (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 49, N 1 f.).