Die Frage, ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine juristische Einheit angenommen, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Betrachtung als einheitliches Tun erscheinen und auf ein und demselben Willensentschluss beruhen (zitiert nach TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB PK, Art. 49, al. 3). Als Lehrbuchbeispiele gelten unter anderem eine „Tracht“ Prügel, eine