III.1.5.6 Frage der Konkurrenzen a. Erfüllt eine Handlung mehrere Tatbestände oder mehrmals denselben Tatbestand, spricht man von Idealkonkurrenz; wenn mehrere Handlungen eines Täters mehrmals denselben oder verschiedene Tatbestände erfüllen, spricht man von Realkonkurrenz. Die Frage, ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage.