Einerseits war das Messer immer noch genügend scharf und spitz, um am Hals eine schwere Verletzung herbeiführen zu können. Andererseits wusste der Beschuldigte aufgrund des Getrenntlebens höchstwahrscheinlich gar nicht, dass das Messer nicht mehr ganz scharf war. Mit seinem Verhalten nahm der Beschuldigte eine solche Verletzung jedenfalls in Kauf, um seine Forderung nach Geschlechtsverkehr bzw. sexuellen Umgang durchzusetzen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der qualifizierten Tatbegehung von Art. 189 Abs. 3 bzw. Art. 190 Abs. 3 erfüllt.