Es ist allgemein bekannt, dass der Hals ein diffiziler Teil des menschlichen Körpers ist, an dem sowohl scharfe als auch stumpfe Gewalt fatale Folgen haben können. Indem der Beschuldigte das Küchenmesser mit einer Klinge von 20 cm Länge mit der geschliffenen Seite an den Hals der Privatklägerin hielt und ihr gleichzeitig an den Haaren riss, musste er die Möglichkeit einer schweren Verletzung vor Augen haben. Die geringe Schärfe des gewählten Messers kann in diesbezüglich nicht entlasten. Einerseits war das Messer immer noch genügend scharf und spitz, um am Hals eine schwere Verletzung herbeiführen zu können.