22 bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB erfüllt hat, indem er zur Tatbegehung ein Messer als gefährlichen Gegenstand verwendet und die Privatklägerin dadurch einem hohen Risiko der schweren Körperverletzung evtl. Tötung ausgesetzt hat. Bei dieser Schlussfolgerung kann offen gelassen werden, ob der Beschuldigte auch grausam im Sinne von Art. 189 Abs. 3 bzw. 190 Abs. 3 StGB vorgegangen ist, da die Verwendung einer Waffe oder eines andern gefährlichen Gegenstands per se als grausam eingestuft wird (vgl. TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., Art. 189, al. 15 sowie BSK Strafrecht II-MAIER, Art. 189, al. 45). e.