Die Verwendung des Messers am Hals war objektiv gefährlich, weshalb das Tatbestandselement der Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes des qualifizierten Tatbestandes erfüllt ist. d. Auf die subjektiv vom Opfer empfundene Angst darf es – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – nicht ankommen: Es handelt sich bei den Sexualdelikten um kein objektives Tatbestandsmerkmal, dies im Unterschied zum Tatbestand der Drohung. Die (empfundene) Todesangst als Tatbestandsmerkmal würde zu unhaltbaren Ergebnissen