Wer in einer Paniksituation wie reagiert, ist weder steuerbar noch voraussehbar. Es ist als Glücksfall für die Privatklägerin zu bezeichnen, dass sie in ihrer Angst nicht versucht hat, sich dem Beschuldigten körperlich zu entziehen. Hätte sie dies versucht, hätte es nur wenig gebraucht und es wäre trotz der verhältnismässig geringen Schärfe des Messers zu einer lebensgefährlichen Verletzung am Hals gekommen. Die Verwendung des Messers am Hals war objektiv gefährlich, weshalb das Tatbestandselement der Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes des qualifizierten Tatbestandes erfüllt ist.