Er habe ihr das Messer nie direkt auf die Haut gedrückt (SK 08/484, S. 17 der oberinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie lange das Messer mit der geschliffenen Seite an den Hals des Opfers gehalten worden ist, kann folglich für die Qualifikation keine Rolle spielen. Auch ein paar Sekunden können genügen, sofern während dieser Zeit die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit besteht.