Eine fortwährende Bedrohung im Sinne einer ständigen „Messer-am-Hals-Situation“ lag im Übrigen auch dem Urteil SK 08/484 bzw. 6B.678/2009 nicht zugrunde. So erklärte das damalige Opfer – dessen Aussagen als glaubhaft erachtet wurden – der Täter habe ihr das Messer immer an den Hals gehalten, wenn sie nicht gemacht habe, was er gesagt habe. Wenn sie dagegen gemacht habe, was er gesagt habe, habe er das Messer einfach in der Faust und nicht so nahe an ihren Körper gehalten. Er habe ihr das Messer nie direkt auf die Haut gedrückt (SK 08/484, S. 17 der oberinstanzlichen Urteilsbegründung).