Alles andere wäre Willkür, zumal die Qualifikation schlussendlich von der Frage abhängen würde, zu welchem Zeitpunkt – relativ früh oder evtl. erst gegen Ende des Delikts – der Widerstand des Opfers gebrochen wird und wie lange der Täter dementsprechend auf den Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Gegenstandes angewiesen ist. Eine fortwährende Bedrohung im Sinne einer ständigen „Messer-am-Hals-Situation“ lag im Übrigen auch dem Urteil SK 08/484 bzw. 6B.678/2009 nicht zugrunde.