Hat der Täter den Widerstand des Opfers mithilfe der Waffe bzw. des gefährlichen Gegenstands gebrochen, reicht dies zur Erfüllung von Art. 189 Abs. 3 bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB aus, selbst wenn der Täter das Opfer während der eigentlichen Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung nicht mehr lebensgefährlich bedroht. Alles andere wäre Willkür, zumal die Qualifikation schlussendlich von der Frage abhängen würde, zu welchem Zeitpunkt – relativ früh oder evtl. erst gegen Ende des Delikts – der Widerstand des Opfers gebrochen wird und wie lange der Täter dementsprechend auf den Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Gegenstandes angewiesen ist.