Die darin erwähnte „fortdauernde Bedrohung“ ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass der Täter das Opfer „Non-Stop“ während der ganzen Dauer der Vergewaltigung bzw. der sexuellen Nötigung in lebensgefährlicher Art zu bedrohen hätte. Anders ausgedrückt, muss die Gefahr der Herbeiführung einer schweren Gesundheitsschädigung nicht während der ganzen Zeit des Übergriffs bestehen. Es reicht aus, dass der Täter das Opfer mit der Waffe oder dem gefährlichen Gegenstand bedroht, solange es Widerstand leistet. Hat der Täter den Widerstand des Opfers mithilfe der Waffe bzw. des gefährlichen Gegenstands gebrochen, reicht dies zur Erfüllung von Art.