9 der Küche kam (vgl. pag. 95, al. 396 ff.), hatte sie in der anschliessenden Situation mit dem Messer am Hals Angst und Panik (pag. 95, al. 380 f. und 399). c. Andererseits irrt die Vorinstanz auch in ihrem Verständnis der zitierten Entscheide SK 08/484 und 6B_678/2009. Die darin erwähnte „fortdauernde Bedrohung“ ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass der Täter das Opfer „Non-Stop“ während der ganzen Dauer der Vergewaltigung bzw. der sexuellen Nötigung in lebensgefährlicher Art zu bedrohen hätte.