Im Gegenteil ist für die Frage, ob sich der Beschuldigte der qualifizierten Vergewaltigung schuldig gemacht hat, der ganze Sachverhalt in Einem anzuschauen. Eine getrennte Betrachtung der Sequenzen würde das Gesamtbild des Vorfalls verfälschen, zumal sich die Sequenz, während der der Beschuldigte das Messer holte, zeitlich kaum von der Sequenz, als er es ihr an den Hals hielt, abgrenzen lässt. Der Beschuldigte war nach Aussagen der Privatklägerin relativ rasch bei ihr und hielt ihr das Messer gegen den Hals (pag. 95, al. 398 f.).