III.1.5.6 dargelegt wird, handelt es sich vorliegend um ein einheitliches Tatgeschehen, wobei die versuchte sexuelle Nötigung von der Vergewaltigung konsumiert wird. Der Sachverhalt, bzw. der Ablauf des Geschehens darf daher nicht in getrennten Sequenzen auf eine allfällige Qualifikation geprüft werden, wie dies die Vorinstanz getan hat (vgl. pag. 371 ff.). Im Gegenteil ist für die Frage, ob sich der Beschuldigte der qualifizierten Vergewaltigung schuldig gemacht hat, der ganze Sachverhalt in Einem anzuschauen.