Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann in verschiedener Hinsicht nicht beigestimmt werden: Einerseits beurteilte die Vorinstanz die Sequenz, als der Beschuldigte der Privatklägerin nur mit dem Messer in der Hand drohte, getrennt von der Sequenz, als er es ihr an den Hals gehalten hatte. Wie nachfolgend unter Ziff. III.1.5.6 dargelegt wird, handelt es sich vorliegend um ein einheitliches Tatgeschehen, wobei die versuchte sexuelle Nötigung von der Vergewaltigung konsumiert wird.