Die Vorinstanz führte aus, in beiden Erwägungen sei klar zu erkennen, dass nebst dem konkreten und nahen Risiko einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung auch eine fortdauernde Bedrohung bzw. gemäss Bundesgericht zusätzlich noch Todesangst gefordert werde, damit die geforderte Intensität für die qualifizierte Begehungsform erfüllt sei. Die Praxis fordere eine insgesamt erhebliche Intensität des Einsatzes der Waffe oder des gefährlichen Gegenstands, um die Qualifikation zu bejahen. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann in verschiedener Hinsicht nicht beigestimmt werden: