Sie verwies dabei auf den Entscheid SK 08/484 der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern und den dazugehörigen Bundesgerichtsentscheid vom 3. November 2009 (6B_678/2009). Die Vorinstanz führte aus, in beiden Erwägungen sei klar zu erkennen, dass nebst dem konkreten und nahen Risiko einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung auch eine fortdauernde Bedrohung bzw. gemäss Bundesgericht zusätzlich noch Todesangst gefordert werde, damit die geforderte Intensität für die qualifizierte Begehungsform erfüllt sei.