In der Folge kam die Vorinstanz schliesslich zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Verwendung des Messers zur Bejahung des qualifizierten Tatbestandes nicht (genügend) gefährlich gewesen sei, weil die Bedrohung mit dem Messer nur kurz gedauert und die Privatklägerin keine Todesangst ausgestanden habe. Sie verwies dabei auf den Entscheid SK 08/484 der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern und den dazugehörigen Bundesgerichtsentscheid vom 3. November 2009 (6B_678/2009).