190 Abs. 3 StGB zu gelten: Der Beschuldigte hat der Privatklägerin das Messer mit der geschliffenen Seite der Klinge an den Hals gehalten. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass das in Frage stehende Messer bei dieser Verwendungsart objektiv geeignet ist, eine schwere Gesundheitsschädigung herbeizuführen. b. In der Folge kam die Vorinstanz schliesslich zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Verwendung des Messers zur Bejahung des qualifizierten Tatbestandes nicht (genügend) gefährlich gewesen sei, weil die Bedrohung mit dem Messer nur kurz gedauert und die Privatklägerin keine Todesangst ausgestanden habe.