189, N 15). Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass das verwendete Messer als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren ist. Es kann auf ihre diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Weiter ist festzuhalten, dass das verwendete Messer spitz ist und – wie unter Ziff. II.1.5.b ausgeführt – eine Klingenlänge von 20 cm hat. Trotz des verhältnismässig stumpfen Zustands des Messer erfüllt es bei der gegebenen Verwendungsart zweifellos die nötigen Erfordernisse, um als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 189 Abs. 3 bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB zu gelten: