8 Abs. 3 bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB verwendet und eingesetzt werden. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass der Täter die Waffe bzw. den Gegenstand zur Verübung von Gewalt verwendet oder zur Drohung gebraucht. Keine qualifizierte Tatbegehung liegt jedoch vor, wenn der Täter, ohne das Opfer direkt zu bedrohen, nur auf die Waffe oder den gefährlichen Gegenstand verweist (BSK Strafrecht II-MAIER, Art. 189, N 47 m.w.H.; ebenso TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., Art. 189, N 15).