123, N 19 ff.; m.w.H.). Aus diesen Ausführungen ergibt sich auch, dass es – anders als bei Art. 140 Ziff. 2 StGB – bei Sexualdelikten zur Qualifikation nicht genügt, dass der Täter die Waffe oder den gefährlichen Gegenstand nur mit sich führt. Der gefährliche Gegenstand muss gemäss Art. 189