Gefährliche Gegenstände sein könnten Steine als Wurfgeschosse oder Schlaginstrumente, Skistöcke als Wurfgeschosse, Stuhlbeine, eine Mistgabel oder einen Ahle als Stichwaffe, ein Hammer oder ein Meissel, ein 47 cm langes Eisenrohr und geworfene Biergläser oder Flaschen. Ebenfalls in Betracht komme heisses Wasser, das zu Verbrühungen führen kann oder gar ein Auto, wenn damit absichtlich zum körperlichen Einsatz auf einen andern Menschen aufgefahren werde und schliesslich ein Hund, wenn er auf einen anderen Menschen angesetzt resp. aufgehetzt werde (vgl. BSK, Strafrecht I-ROTH/BERKEMEIER, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 123, N 19 ff.;