Mit Verweis auf BGE 101 IV 287 führen dieselben Autoren zudem aus, praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte könne in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt werde. Gefährliche Gegenstände sein könnten Steine als Wurfgeschosse oder Schlaginstrumente, Skistöcke als Wurfgeschosse, Stuhlbeine, eine Mistgabel oder einen Ahle als Stichwaffe, ein Hammer oder ein Meissel, ein 47 cm langes Eisenrohr und geworfene Biergläser oder Flaschen.