189, N 49). Wer ein 26 cm langes Fleischmesser mit 10.5 cm langer Klinge seinem Opfer an den Hals halte und gleichzeitig drohe, benutze einen gefährlichen Gegenstand (BSK Strafrecht II-MAIER, Art. 189, N 49). Gemäss ROTH/BERKEMEIER ist ausschlaggebend, ob der Gegenstand von seiner Beschaffenheit her so eingesetzt werde, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeigeführt werde. Mit Verweis auf BGE 101 IV 287 führen dieselben Autoren zudem aus, praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte könne in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt werde.