Im Weiteren ist zu prüfen, ob das verwendete Küchenmesser als gefährlicher Gegenstand im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist. Nach der herrschenden Lehre ist ein Gegenstand gefährlich, wenn durch dessen Verwendung ein hohes Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung entsteht (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 123, N 8 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Gegenstand dann gefährlich, wenn er objektiv geeignet ist, eine schwere Gesundheitsschädigung herbeizuführen, wobei es neben der Beschaffenheit auch auf die Art der Verwendung im Einzelfall ankomme (BSK Strafrecht II-MAIER, Art. 189, N 49).