Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch der Waffengesetzgebung. Art. 7 Abs. 1 der Waffenverordnung hält unter der Marginalie „Messer und Dolche“ fest, dass Messer als Waffen gelten, wenn sie (a) einen einhändig bedienbaren Springoder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen, (b) geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und (c) eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang sind. Im Weiteren ist zu prüfen, ob das verwendete Küchenmesser als gefährlicher Gegenstand im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist.