Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm verwendet. Die Bestimmung eines Küchenmessers liegt – wie der Name schon sagt – in der Arbeit in der Küche wie z.B. im Zuschneiden von Gemüse oder Tranchieren von Fleisch. Demzufolge liegt keine Waffe im Sinne von Art. 189 Abs. 3 bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB vor. Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch der Waffengesetzgebung.