FINGERHUTH zufolge seien Waffen gemäss der bundesgerichtlichen Rechsprechung Gegenstände, die für Angriff und Verteidigung bestimmt seien. Diese Definition sei aber zu weit. Entscheidend sei nach der ratio legis, dass die Waffe zur Verursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung bestimmt sei. Denn diese Eigenschaft rechtfertige es, den bestimmungsgemässen Gebrauch der Waffe von vorneherein als gefährlich anzusehen (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 123, N 7). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm verwendet.