7 oder allenfalls um einen anderen gefährlichen Gegenstand handelt. TRECHSEL/BER- TOSSA führen nach Vergleich mit Art. 123 Abs. 2 StGB zum Begriff der „gefährlichen Waffe“ aus, das Adjektiv „gefährlich“ sei wohl irrtümlich dem Begriff „Waffe“ beigefügt worden und müsse bei der Auslegung unbeachtet bleiben. Im Weiteren verweisen sie auf die Ausführungen von TRECHSEL/FINGERHUTH zu Art. 123 StGB (TRECHSEL/BER- TOSSA, a.a.O., Art. 189, N 15). TRECHSEL/FINGERHUTH zufolge seien Waffen gemäss der bundesgerichtlichen Rechsprechung Gegenstände, die für Angriff und Verteidigung bestimmt seien.