III.1.5.5 Qualifikation gemäss Art. 189 Abs. 3 bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB a. Gemäss Art. 189 Abs. 3 bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter grausam handelt, er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand verwendet. Vorab ist daher zu prüfen, ob es sich beim im vorliegenden Fall eingesetzten Messer um eine gefährliche Waffe