Unter dem Eindruck dieser Gewalt und Drohung zeigte sich jedoch die Privatklägerin bereit, den Geschlechtsverkehr über sich ergehen zu lassen, mit seinem Verhalten gelang es mithin dem Beschuldigten, den Widerstand der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen zu brechen. Indem der Beschuldigte unter diesen Umständen in die Privatklägerin eindrang, erfüllt er den Tatbestand der Vergewaltigung objektiv und subjektiv. Ob es sich um eine qualifizierte Tatbegehung wird in Ziff. III.1.5.5 geprüft.