III.1.5.4 Vergewaltigung – Art. 190 Abs. 1 StGB Vorerst kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 368 f.). Mit Gewalt und Drohung hatte der Beschuldigte versucht, seine Forderung nach Oralsex durchzusetzen. Es gelang ihm zwar nicht, den Widerstand gegen diese Form der Sexualität zu brechen. Unter dem Eindruck dieser Gewalt und Drohung zeigte sich jedoch die Privatklägerin bereit, den Geschlechtsverkehr über sich ergehen zu lassen, mit seinem Verhalten gelang es mithin dem Beschuldigten, den Widerstand der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen zu brechen.