22 Abs. 1 StGB sowohl objektiv als auch subjektiv und er ist dafür schuldig zu sprechen. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 368). Die Frage, ob es sich bei der begangenen versuchten sexuellen Nötigung um eine qualifizierte gehandelt hat, wird nachfolgend unter Ziff. III.1.5.5 behandelt.