III.1.5.3 Versuchte sexuelle Nötigung – Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Vorliegend setzte der Beschuldigte der Privatklägerin ein Küchenmesser an den Hals, zog sie gleichzeitig an den Haaren und verlangte dabei Oralsex. Mit diesen Einwirkungen auf den Körper der Privatklägerin und der impliziten Drohung, das Messer zur Durchsetzung seiner Forderung noch intensiver einzusetzen, brach er den Widerstand, den sie zuvor verbal geleistet hatte. Mit diesem Verhalten erfüllt der Beschuldigte den Grundtatbestand von Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowohl objektiv als auch subjektiv und er ist dafür schuldig zu sprechen.