12 Abs. 2 StGB). Zudem muss es der Täter zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass er durch sein Verhalten auf das Opfer psychisch Druck ausübt, d.h. eine ausweglose Zwangssituation schafft (Nötigungsmittel bzw. Nötigungswirkung), in welcher das Opfer keine Selbstschutzmöglichkeiten mehr für möglich hält. Letztlich muss es der Täter mindestens für möglich halten und in Kauf nehmen, dass das Opfer aufgrund seines Verhaltens auf Widerstand verzichtet oder dessen Widerstand durch sein Verhalten überwunden wird.