Nur das vollumfänglich freiwillige (d.h. nicht erzwungene) Einverständnis der Frau zum Beischlaf wirkt tatbestandsausschliessend. Rechtlich wird der Beischlaf bereits mit dem Eindringen des Penis in den Scheidenvorhof vollendet, da die Scheide den Samen aufnehmen könnte (BSK Strafrecht II-MAIER, Art. 190, N 9; TRECHSEL/BERTOSSA, StGB PK, Art. 190, N 4). f. In subjektiver Hinsicht genügt es, dass der Täter den Beischlaf vollzieht, obwohl er es zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist (sog. Eventualvorsatz, vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB).