6 In Bezug auf den Tatbestand der Vergewaltigung ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass die Frau mit dem Beischlaf auch in der vom Täter beabsichtigten bzw. vollzogenen Art und Weise nicht einverstanden sein muss. So umfasst z.B. das Einverständnis der Frau zu geschütztem Geschlechtsverkehr nicht automatisch auch dasjenige zum ungeschützten. Nur das vollumfänglich freiwillige (d.h. nicht erzwungene) Einverständnis der Frau zum Beischlaf wirkt tatbestandsausschliessend.