e. Es handelt sich bei der sexuellen Nötigung bzw. der Vergewaltigung um ein zweiaktiges Delikt, da der Täter durch den Einsatz eines Nötigungsmittels den vorhandenen oder potentiellen Widerstand des Opfers überwinden und an diesem den Beischlaf bzw. die sexuelle Handlung vollziehen muss. Tatmittel und Taterfolg sind miteinander durch das im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnte Tatbestandsmerkmal der Kausalität verknüpft (MAI- ER, Die Nötigungsdelikte im neuen Sexualstrafrecht, in: Zürcher Schriften zum Strafrecht, 1994, S. 327).