189, N 20). Auf weitere Ausführungen hierzu kann verzichtet werden, da es sich im konkreten Fall nicht um diese Tatbestandsvariante handelt. e. Es handelt sich bei der sexuellen Nötigung bzw. der Vergewaltigung um ein zweiaktiges Delikt, da der Täter durch den Einsatz eines Nötigungsmittels den vorhandenen oder potentiellen Widerstand des Opfers überwinden und an diesem den Beischlaf bzw. die sexuelle Handlung vollziehen muss.