190 StGB) von besonderer Intensität und der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbar zu sein (objektiver Massstab). Eine solche Intensität ist zu bejahen, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann, bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist (individueller Massstab), der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167, E. 3.1 m.w.H.; BSK Strafrecht II-MAIER, Art. 189, N 20).