(MAIER, Die Nötigungsdelikte im neuen Sexualstrafrecht, in: Zürcher Schriften zum Strafrecht, 1994, S. 303). Der psychische Druck, den der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat im Blick auf die gewaltdeliktische Natur der sexuellen Nötigungstatbestände (Art. 189 und Art. 190 StGB) von besonderer Intensität und der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbar zu sein (objektiver Massstab).