O., § 8, N 11; DONATSCH, a.a.O., § 60, S. 481). Dementsprechend ist dieses Nötigungsmittel in der Praxis von wenig Bedeutung. d. Das Nötigungsmittel des psychischen Unterdrucksetzens wurde in den Gesetzestext eingefügt, um klar zu machen, dass sich Widerstandunfähigkeit des Opfers auch aufgrund der konkreten Situation ergeben kann. Insbesondere sollte auch das Opfer geschützt werden, welches aufgrund einer ausweglosen Situation keinen Widerstand leistet (MAIER, Die Nötigungsdelikte im neuen Sexualstrafrecht, in: Zürcher Schriften zum Strafrecht, 1994, S. 303).