Auch MAIER führt aus, der Täter müsse dem Opfer Nachteile in Aussicht stellen, die sich dazu eignen, dieses in Angst und Schrecken zu versetzen. Dabei könne es sich um eine Handlung oder Unterlassung handeln. Die Drohung müsse sich nicht auf Leib und Leben des Opfers oder auf das ihm nahestehender Personen beziehen (BSK Strafrecht II-MAIER, Art. 189, N 16). Hinsichtlich des Nötigungsmittels des „Zum Widerstand unfähig machen“ kann festgehalten werden, dass aufgrund des verfeinerten Gewaltbegriffs kaum noch Anwendungsfälle vorstellbar sind (vgl. BSK Strafrecht II-MAIER, Art. 189, N 24; STRATENWERTH/JENNY/ BOMMER, a.a.O., § 8, N 11; DONATSCH, a.a.