O., § 8, N 9). Die vorherrschende Lehre und die bundesgerichtlich Rechtsprechung zum Tatbestand der Nötigung stellen jedoch darauf ab, ob die Drohung geeignet ist, eine verständige bzw. besonnene Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, § 60, S. 476; mit Verweis auf TRECHSEL/FINGER- HUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar [StGB PK], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 181, N 5, m.w.H.). Auch MAIER führt aus, der Täter müsse dem Opfer Nachteile in Aussicht stellen, die sich dazu eignen, dieses in Angst und Schrecken zu versetzen.