5 wendet, als gewöhnlich zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs nötig ist, sich z.B. mit seinem ganzen Gewicht auf das Opfer legt, es festhält (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Auflage, § 8, N 8) oder niederdrückt (BSK Strafrecht II-MAIER, Art. 189, N 14). Ebenfalls Uneinigkeit besteht in der Lehre bezüglich des Nötigungsmittels der Drohung. Nach einem Teil der Lehre soll nur die Drohung gegen Leib und Leben infrage kommen (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 8, N 9).