Erforderlich ist eine "tatsituative Zwangssituation". Es genügt allerdings, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert (vgl. BGE 126 IV 124, E. 3b; 131 IV 107, E. 2.4; 131 IV 167, E. 3.1; 133 IV 49, E. 4). c. In Bezug auf das Nötigungsmittel der Gewalt wird darauf hingewiesen, dass der Gewaltbegriff in der Lehre umstritten ist (vgl. BSK Strafrecht II-MAIER, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 189 N 12).