Gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Bereits die begriffliche Fassung dieser beiden Normen zeigt, dass es sich bei Art. 190 StGB um einen Spezialtatbestand zur sexuellen Nötigung handelt. Im Folgenden werden die inhaltlich identischen Komponenten von Art. 189 und Art. 190 StGB wie bspw. die Nötigungsmittel gemeinsam abgehandelt. b. Die sexuellen Nötigungstatbestände (Art. 189 und Art.